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Gesetzliches |
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Alle Angaben ohne Gewähr! |
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Bußgelder und Punkte |
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Auszug |
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| Verkehrssünden - Diese Punkte drohen: | |
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| Verstoß | Bußgeld/Strafe | Punkte | |
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert | 40 Euro | 1
Punkt |
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| Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen Überholverbot | 40 Euro | ||
| Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet | 40 Euro | ||
| Rechtswidriges Abstellen von Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraumes | 40 Euro | ||
| Gegenstand auf eine Straße gebracht, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könnte | 40 Euro | ||
| Kind in einem Kfz (außer in Omnibussen) ohne jede Sicherung befördert; Kind ohne Schutzhelm auf Kraftrad befördert | 40 Euro | ||
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch einen anderen gefährdet; zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet | 40 Euro | 2
Punkte |
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| Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen Fahrzeug geparkt | 40 Euro | ||
| Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt | 50 Euro | ||
| Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet; beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | 40 Euro | ||
| Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet | 50 Euro | ||
| Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei Geschwindigkeit über 130 km/h um mehr als die Hälfte des halben Tachowertes unterschritten | 50 Euro | ||
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Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet |
40 Euro | ||
| TÜV um mehr als acht Monate überzogen | 40 Euro | ||
| Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (z.B. bei Nebel oder Glatteis) | 50 Euro | 3
Punkte |
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| Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet; beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet; Stippschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet | 50 Euro | ||
| Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt; überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass währen des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war; oder bei unklarer Verkehrslage | 50 Euro | ||
| Kfz oder Anhänger mit abgefahrenen Reifen in Betrieb genommen; Kfz oder Anhänger in mangelhaftem Zustand (z.B. Lenkung, Bremsen...) in Betrieb genommen | 50 Euro | ||
| Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |||
| vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten | 60 Euro | ||
| den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen gefährdet | 60 Euro | ||
| den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegen der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert | 60 Euro | ||
| behindert | 75 Euro | ||
| Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit oder mangelnde Bremsbereitschaft | 60 Euro | ||
| Zeichen oder Haltverbot eines Polizeibeamten nicht befolgt | 50 Euro | ||
| Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren |
4 Punkte |
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| in einer Ein- oder Ausfahrt | 50 Euro | ||
| auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 100 Euro | ||
| auf durchgehender Fahrbahn | 150 Euro+1 Monat Fahrverbot | ||
| An einem Fußgängerüberweg Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder dort überholt |
50 Euro |
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| Fahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration geführt |
250 Euro+1 Monat Fahrverbot |
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| Rote Ampeln überfahren - Punkte, Bußgeld, Fahrverbot: | |||
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
| Rote Ampel nicht beachtet | 50 Euro | --- | 3 Punkte |
| mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | 125 Euro | 1 Monat | 4 Punkte |
| bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase | 125 Euro | 1 Monat | 4 Punkte |
| bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | 200 Euro | 1 Monat | 4 Punkte |
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| Tempolimit überschritten - Punkte, Bußgeld, Fahrverbot: | |||||
| Überschreitung des Limits um |
Bußgeld |
Fahrverbot | Punkte | ||
| außerorts | innerorts | außerorts | innerorts | ||
| 21-25 km/h | 40 Euro | 50 Euro | --- | --- | 1 Punkt |
| 26-30 km/h | 50 Euro | 60 Euro | --- | --- | 3 Punkte |
| 31-40 km/h | 75 Euro | 100 Euro | --- | 1 Monat | 3 Punkte |
| 41-50 km/h außerorts | 100 Euro | --- | 1 Monat | 3 Punkte | |
| 41-50 km/h innerorts | --- | 125 Euro | --- | 1 Monat | 4 Punkte |
| 51-60 km/h | 150 Euro | 175 Euro | 1 Monat | 2 Monate | 4 Punkte |
| 61-70 km/h | 275 Euro | 300 Euro | 2 Monate | 3 Monate | 4 Punkte |
| über 70 km/h | 375 Euro | 425 Euro | 3 Monate | 3 Monate | 4 Punkte |
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Medizin
- Psychologische Untersuchung
(MPU)
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Medizin - Psychologische Untersuchung für verhaltensauffällige Verkehrsteilnehmer |
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| Die Straßenverkehrsbehörde ordnet eine Medizin - Psychologische Untersuchung immer dann an, wenn: | |
| Ihnen nach einer alkoholbedingten Auffälligkeit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. | |
| wiederholt unter Alkohol Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden, auch bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern mit einer Blutalkoholkonzentration mit 1,6 Promille oder mehr, wenn der Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahe liegt. | |
| sich zu viele Punkte auf dem "Konto" in Flensburg angesammelt haben. | |
| Sie gravierend gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen haben (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht) | |
| man anderweitig wiederholt durch erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen aufgefallen ist. | |
| man geistige oder körperliche Gebrechen hat. | |
| Sie bereits einmal erfolglos an einer MPU teilgenommen haben. | |
| Dies sind nur einige Möglichkeiten, die eine MPU erforderlich machen können. | |
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| Die Untersuchung kostet je nach Umfang etwa 350 Euro und kann nur vom TÜV, DEKRA oder zugelassenen privaten Gutachtern durchgeführt werden. Die Grundsätze wurden vom Bundesverkehrsministerium geregelt. | |
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| Die MPU - Begutachtung kann - im Falle eines negativen Eignungsgutachtens - beliebig oft wiederholt werden. | |
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| Was erwartet einem? | |
| Der Testablauf teilt sich in 4 Phasen auf: | |
| 1. Ausfüllen verschiedener Fragebögen (Familie, persönliche Daten, usw.) | |
| 2. Medizinische Untersuchung | |
| 3. Die Abnahme der Leistungs- sowie der Psychologischen Testverfahren | |
| 4. Das persönliche Gespräch mit dem Gutachter | |
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| Vorbereitung | |
| Die
MPU ist kein Kinderspiel. Die meisten Betroffenen erhalten beim ersten Mal
ein leider negatives Gutachten. Aber Angst vor der MPU muss nicht sein!
Mit einer gewissenhaften und fachkundigen Vorbereitung auf die anstehende Prüfungssituation haben Sie gute Chancen, Ihren Führerschein wieder zu bekommen. |
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Mehrfachtäter
Punktsystem
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| Das bis zum 31. Dezember 1998 gültige Punktsystem wurde 1974 eingeführt. Danach wurden die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragene Verkehrsstraftaten in Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere mit 1bis 7 Punkten bewertet. Bei einem Punktestand von 9 Punkten wurde der Kraftfahrer über diesen Punktestand informiert und schriftlich verwarnt. Bei 14 Punkten musste er die theoretische Prüfung, ggf. ergänzt durch eine Fahrprobe, ablegen. Bei 18 Punkten wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Vor einer erneuten Erteilung des Führerscheins wurde in der Regel eine medizin - psychologische Eignungsuntersuchung angeordnet. | |
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| Was ist neu seit dem 1. Januar 1999? | |
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| Neu eingeführt wurde das Prinzip des Mehrfachtäter - Punktsystems. Diese sieht für Inhaber einer Fahrerlaubnis auch freiwillige Reduzierungsmöglichkeiten beim Erreichen bestimmter Punktzahlen vor und dient damit der Vermeidung eines möglichen Führerscheinentzugs. | |
| Der eingetragene Kraftfahrer wird bei 8 Punkten von seiner örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informiert, die Ihrerseits vom Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet wurde. | |
| Der Betroffene erhält die Gelegenheit, seine Defizite durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars für Kraftfahrer (ASK) zu beseitigen und so einen weiteren Punkteanstieg zu verhindern. Es werden ihm 4 Punkte erlassen, wenn er ein solches Aufbauseminar bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten besucht. | |
| Bei 9 bis 13 Punkten werden nach dem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars nur noch 2 Punkte erlassen. Zu empfehlen ist deshalb, bereits bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um dann 4 Punkte erlassen zu bekommen. | |
| Erreicht der Betroffene 14 Punkte und hat er innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung, ein solches Seminar zu besuchen (obligatorisches Aufbauseminar). | |
| Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich zum Aufbauseminar an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen (Bonussystem). Diese Beratung soll helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden. | |
| Erreicht ein Kraftfahrer innerhalb sehr kurzer Zeit 18 oder mehr Punkte, erfolgt keine automatische Entziehung. Vielmehr erhält er die Möglichkeit, die Hilfen des Punktesystems auszuschöpfen (Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung). | |
| Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden. | |
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Fahrerlaubnis
auf
Probe
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| Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt (§2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen M, L und T unterliegen Fahranfänger damit generell einer 2-jährigen Bewährungsphase bzw. Probezeit (§32 FeV). |
| Beispiel: Erwirbt ein Fahranfänger erstmals die Fahrerlaubnis, z.B die Klasse B für PKW und später noch dazu die Klasse A für Krafträder, gelten die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nur für die zuerst erworbene Klasse - in diesem Fall der zuerst erworbenen Fahrerlaubnisklasse B. |
| Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ist in Feld 10 auf der Rückseite des (neuen) Führerscheins eingetragen. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe mit der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels *) darauf verwiesen (Anlage 8 FeV). |
| Die Probezeit endet vorzeitig bzw. wird unterbrochen, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§2a Abs. 1 StVG). |
| Kleiner wichtiger Hinweis vorweg: Im Gegensatz zu rechtskräftigen Bußgeldbescheiden haben Verwarnungen bis 35 Euro KEINE weiteren rechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Ein solches "Knöllchen" führt nicht zur Teilnahmeverpflichtung an einem Aufbauseminar oder zur Verlängerung der Probezeit! |
| Die Probezeit verlängert sich einmalig um zwei Jahre, wenn während der Probezeit durch den Fahranfänger ein erstmaliger bußgeldbewehrter Verkehrsverstoß (ab 40 Euro) mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) begangen wird (§2 Abs. 2a StVG). Der Zeitpunkt der Tatbegehung ist hierbei ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. |
| Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeiten einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde |
| 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist
zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, 3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. |
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| Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. |
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| Zwischen schwerwiegenden oder weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird in Anlage 12 der Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) unterschieden. Diese Anlage 12 enthält insgesamt zwei Bereiche mit den jeweiligen Einstufungen, und zwar den |
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| Für Fahranfänger wird es also dann besonders heikel, wenn wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung ("A" - Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ("B" - Verstoß) ein jeweiliger Bußgeldbescheid (Bußgeld ab 40 Euro) erlassen und rechtskräftig wird. Werden hingegen nur lediglich mit Verwarnungen (jeweils 35 Euro) sanktioniert, ergeben sich, außer den entsprechenden Verwarnungsgeldern, keine weiteren rechtlichen Folgen in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe. |
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| Typische A - Verstöße: |
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| Typische B - Verstöße: |
| .. |
| Sollte der Fahranfänger wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt A oder jeweils zwei nach Abschnitt B der Anlage 12 FeV (jeweils Bußgeldbescheid ab 40 Euro) begangen haben, kann die Fahrerlaubnis in letzter Konsequenz entzogen werden. |
| Hier beispielhaft die grundsätzliche Abfolge bei mehrfachen Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit gegen Abschnitt A (gleichbedeutend mit jeweils zwei Verstößen gegen Abschnitt B): |
| 1. Verkehrsverstoß: |
| In diesem Fall verordnet die Fahrerlaubnisbehörde (FE-Behörde) eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre. |
| 2. Verkehrsverstoß: |
| Bei einem erneuten Verstoß nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von zwei Monaten) an einem verkehrspsychologischen Beratungskurs (bitte nicht verwechseln mir einer MPU). Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Durch eine Teilnahme können insgesamt zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abgebaut werden. |
| 3. Verkehrsverstoß: |
| Bei einem dritten Verstoß nach der gesetzlichen Teilnahmefrist wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der Führerscheinbehörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Aushändigung des Führerscheins. |
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| Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird ein Fahreignungs-Gutachten erforderlich. |
| Sollte die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, verlängert sich die Probezeit - zusätzlich zur Restprobezeit -um weitere zwei Jahre. |
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| Achtung! |
| Was passiert nun aber, wenn nach dem ersten noch weitere Verstöße jeweils vor Teilnahme an einem Aufbauseminar oder vor Ablauf der genannten Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung begangen werden? Wir erinnern uns an die gesetzlichen Bestimmungen des §2a Abs. 2 StVG: "..wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar/wenn er nach Ablauf der genannten Frist..." Darf die Fahrerlaubnisbehörde dann in solchen Fällen überhaupt keine Maßnahmen ergreifen? |
| Weit gefehlt, die regelt §2a Abs. 4 StVG: Die Entziehung der Fahrerlaubnis (...) bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. |
| Auch wenn z.B. der Fahranfänger das "verpflichtete" Aufbauseminar noch nicht absolviert hat oder die Verpflichtung nach einem begangenen Verkehrsverstoß noch nicht ausgesprochen wurde, können die (weiteren) Eintragungen im VZR trotzdem relevant sein. Abweichend von den durch §2a Abs.2 StVG vorgegebenen Bestimmungen für Behördliche Maßnahmen in der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde im eigenen Ermessen dbzgl. Maßnahmen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis ergreifen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann also bereits vor Erreichen der Eingriffsschwellen des Absatzes 2 handeln. |
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Aufbauseminar
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| Die Bezeichnung "Aufbauseminar für Kraftfahrer" umfasst verschiedene Seminartypen, die wie folgt zu unterscheiden sind: | |
| Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) | |
| ... für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen begangener Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten während der Probezeit durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§2a Abs. 3 StVG). | |
| Aufbauseminar für allgemein auffällige Kraftfahrer (ASP) | |
| ... für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zu 13 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abbauen möchten (Punkteabbau nach Punktsystem). | |
| Besonderes Aufbauseminar | |
| ... für Inhaber einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben. Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach §326c Abs. 1 Nr.1a ("Gefährdung des Straßenverkehrs"), den §§316a ("Vollrausch") des Strafgesetzbuches oder §24a ("0,5-/0,8-Promille-Grenze) des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. Dies gilt auch für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe, wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben. | |
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| Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führenden Zuwiderhandlungen begangen worden sind (§35 Abs.1 FeV). | |
| In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Rücksichtsbewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden (§35 Abs.2 FeV). | |
| Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§2b Abs.1 StVG). | |
| Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§2b Abs.2 StVG). | |
| Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muss | |
| -den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, | |
| - die Bezeichnung des Seminarmodells und | |
| - Angaben über Umfang und Dauer des Seminars | |
| enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben (§37 Abs.1 FeV). | |
| Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§37 Abs.2 FeV). | |
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| Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie den Bescheinigungen über die Teilnahme gelten die Bestimmungen über ASF - Seminare hier entsprechend §42 und 44 FeV. | |
| Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§4 Abs.8 StVG). | |
| Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig (§4 Abs.4 StVG). | |